Satzung: Kurzübersicht

Satzung: Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Satzungstext des Elternvereins der DSA (Reg.-Nr. 9661) als deutsche Übersetzung zur Orientierung. Verbindlich ist ausschließlich der griechische Originaltext.

Unsere Satzung legt die Grundregeln und Prinzipien unseres Handelns fest. Hier können Sie sich über unsere Vereinsregeln und -regularien informieren.

Hinweis zur Verbindlichkeit: Maßgeblich ist ausschließlich der griechische Originaltext der Satzung. Bei Abweichungen gilt der griechische Text.

Hinweis zu Fußnoten: In der griechischen Fassung wurden redaktionelle Fußnoten (¹–⁸) ergänzt. Diese Fußnoten sind nicht Bestandteil der Satzung; sie dokumentieren Korrekturvorschläge (Tipp-/Grammatikfehler), die in dieser Fassung noch nicht eingearbeitet sind.

Redaktionelle Hinweise: Zusätzliche Erläuterungen in der Übersetzung werden als [Redaktioneller Hinweis: …] gekennzeichnet, um sie eindeutig vom Originaltext zu trennen.

— BEGINN SATZUNGSTEXT (unverbindliche Übersetzung) —

KODIFIZIERUNG DER SATZUNG DES VEREINS DER ELTERN UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN DER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER DER DEUTSCHEN SCHULE ATHEN
(Reg.-Nr. 9661 – Landgericht Athen)

KAPITEL A

Artikel 1: Gründung – Sitz – Name

Es wird in Athen ein Verein mit dem Namen „ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΩΝ ΚΑΙ ΚΗΔΕΜΟΝΩΝ ΜΑΘΗΤΩΝ ΚΑΙ ΜΑΘΗΤΡΙΩΝ ΤΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΚΗΣ ΣΧΟΛΗΣ ΑΘΗΝΩΝ“ und der Kurzbezeichnung „ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΩΝ ΤΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΚΗΣ ΣΧΟΛΗΣ ΑΘΗΝΩΝ“ mit Sitz in Marousi, Attika (Demokritou 6 & Deutsche Schule Athen) gegründet (im Folgenden der „Verein“).

Die deutsche Fassung des Vereinsnamens lautet „VEREIN DER ELTERN UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN DER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN DER DEUTSCHEN SCHULE ATHEN“ und die der Kurzbezeichnung „ELTERNVEREIN DER DEUTSCHEN SCHULE ATHEN“.

Artikel 2: Zweck – Mittel

Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber allen Trägern und/oder Organen der Schule sowie sein Beitrag zur geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung und Förderung der Schüler und Schülerinnen der Schule und zur Bildung im Allgemeinen in Zusammenarbeit mit der Verwaltung, der Direktion und dem Lehrpersonal der Schule, den Schülervertretungen und dem Absolventenverein. Ebenso bezweckt er den Beistand für Eltern und Schüler, die der Hilfe oder der Vermittlung des Vereins bei den Trägern und/oder Organen der Schule bedürfen.

Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks sind insbesondere:

  1. Die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Ausflügen, Feiern, Veranstaltungen jeglicher Art und Zusammenkünften der Mitglieder zur Erörterung von Themen, die den Verein betreffen.
  2. Die Vorsprache und Einreichung von Denkschriften bei den zuständigen Stellen zur Lösung von Problemen sowie die Nutzung jeglicher Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Die Bildung von Aktionsausschüssen aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
  4. Die Beteiligung des Vereins an den Verwaltungsorganen der Schule.
  5. Jede sonstige rechtmäßige Handlung und Tätigkeit, die auf die Erreichung der Vereinszwecke abzielt.

Artikel 3

Der Verein enthält sich jeglicher Einmischung in politische und parteipolitische Angelegenheiten. Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen an, die ähnliche Zwecke verfolgen, sowie mit Eltern- und Erziehungsberechtigtenvereinen anderer (privater oder öffentlicher) Schulen, als auch mit dem Allgemeinen Spitzenverband der Eltern und Erziehungsberechtigten Griechenlands.

KAPITEL B

Artikel 4: Mitglieder des Vereins

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

  1. Als ordentliche Mitglieder können sich ungeachtet ihres Geschlechts all jene einschreiben, welche die Bestimmungen der vorliegenden Satzung anerkennen, die nach den griechischen Gesetzen erforderlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Verein erfüllen und die Eigenschaft eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten eines Schülers oder einer Schülerin der Kinderkrippe, des Kindergartens, der Grundschule, der Mittelstufe oder der Oberstufe der Deutschen Schule Athen innehaben.
  2. Als fördernde Mitglieder können sich auf Antrag Personen einschreiben, die ehemals ordentliche Mitglieder waren und diese Eigenschaft verloren haben, weil ihre Kinder die Schule abgeschlossen haben, die jedoch im Verein verbleiben und ihre ideelle oder materielle Hilfe anbieten möchten.
  3. Zu Ehrenmitgliedern werden durch die ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung auf Vorschlag des Vereinsvorstands Personen ernannt, die dem Verein wertvolle ideelle oder finanzielle Dienste erwiesen haben.

Für die Einschreibung als ordentliches Mitglied wird ein einmaliger Betrag als Aufnahmegebühr entrichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Jahresbeitrags der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt. Der Jahresbeitrag wird pro Schüler berechnet.

Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in den Generalversammlungen, haben jedoch das Recht, anwesend zu sein und mit Erlaubnis der Versammlungsleitung angehört zu werden. Ebenso können sie durch Beschluss des Vorstands an Ausschüssen und/oder Arbeitsgruppen teilnehmen, die vom Vorstand eingesetzt werden, und können als Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewählt werden.

Artikel 5

Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten, nachdem es zuvor dem Vorstand seine Absicht durch ein entsprechendes Schreiben mitgeteilt hat. Im Falle des Austritts hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6

Alle ordentlichen Mitglieder nehmen über die Elternvertreter an den Generalversammlungen und sonstigen Zusammenkünften des Vereins teil, sofern sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind. Ein Mitglied gilt als seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen, wenn es den Beitrag des laufenden Schuljahres entrichtet hat.

Das aktive und passive Wahlrecht als Mitglied des Vorstands haben nur die ordentlichen Mitglieder, die zuvor in dem in Artikel 10 geregelten Verfahren als Elternvertreter der Gruppe oder Klasse gewählt wurden. Die fördernden Mitglieder und die Ehrenmitglieder nehmen an den Generalversammlungen ohne Stimmrecht teil.

Artikel 7

Die Mitgliedschaft erlischt und die Betreffenden werden aus dem Mitgliederregister gestrichen: 1) Wer dem Vorstand seine Absicht, aus dem Verein auszutreten, schriftlich mitteilt. 2) Wer mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist, nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstands. 3) Wer nicht mehr Elternteil oder Erziehungsberechtigter von Schülern oder Schülerinnen ist, die die Schule besuchen, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder. 4) Wer eine den Vereinszwecken zuwiderlaufende Tätigkeit entfaltet. In diesem Fall beschließt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands den Ausschluss. Gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

KAPITEL C

Artikel 8: Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Einnahmen. Die ordentlichen Einnahmen umfassen die Aufnahmegebühr in den Verein und den Jahresbeitrag der Mitglieder. Die außerordentlichen Einnahmen umfassen: a) verschiedene Spenden und Vermächtnisse, b) Einkünfte aus dem Vereinsvermögen und c) Einnahmen aus Feiern, Ausflügen, Ausstellungen, Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

KAPITEL D

Artikel 9: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Elternvertreter,
  2. Die Generalversammlung,
  3. Der Vorstand und
  4. Der Rechnungsprüfungsausschuss.

Artikel 10: Elternvertreter

  1. Die Eltern jeder Gruppe der Kinderkrippe und des Kindergartens sowie jeder Schulklasse der Grundschule, der Mittelstufe und der Oberstufe der Deutschen Schule Athen wählen zu Beginn jedes Schuljahres zwei (2) Elternvertreter für den Zeitraum eines Jahres, welcher sich
    automatisch1 bis zu den Neuwahlen im unmittelbar darauffolgenden Jahr nach ihrer Wahl verlängert.
    Diese Wahlen finden im Rahmen der ersten Elternversammlung in den Klassen statt, die spätestens innerhalb von sechs (6) Wochen nach Beginn des Schuljahres stattfinden muss und bei der mindestens 1/3 der Eltern der Klasse persönlich oder durch Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht an einen anderen Elternteil anwesend sein muss.
  2. Ein Elternteil kann bis zu drei (3) andere Eltern vertreten. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, findet die Wahl auf der nächsten Elternversammlung statt, bei der 1/5 der Eltern der Klasse anwesend sein muss. Es ist erforderlich, dass mindestens drei (3) Eltern kandidieren.
  3. Wählbar sind alle Eltern und Erziehungsberechtigten, wobei nur die Kandidatur eines Elternteils pro Schüler zulässig ist. Nicht anwesende Eltern oder Erziehungsberechtigte sind nur wählbar, wenn zuvor ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl vorgelegt wurde. Eltern und Erziehungsberechtigte können nur als Elternvertreter einer einzigen Gruppe oder Schulklasse dem Verein angehören. Die vorgenannte Beschlussfähigkeit und das Stimmrecht werden pro Schüler berechnet und gelten pro Schüler, nicht pro Elternteil (d.h. Mutter und Vater), was bedeutet, dass die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Schülers nicht zwei (2) Stimmen haben, sondern nur eine pro Klasse.
  4. Lehrkräfte der Deutschen Schule Athen sowie Vorstandsmitglieder des Deutschen Schulvereins Athen (Schulverein) haben kein passives Wahlrecht als Elternvertreter.
  5. Vorsitz des Wahlausschusses ist der Kindergärtner, der Lehrer oder der Klassenlehrer der Klasse. Für jedes Kind des Kindergartens oder jeden Schüler der Schule steht den Eltern eine Stimme zu. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung und in einem Wahlgang. Elternvertreter werden diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Im Falle von Stimmengleichheit bei zwei (2) und mehr Kandidaten findet eine Wiederholungswahl statt. Falls auch bei der Wiederholungswahl Stimmengleichheit besteht2, wird die Entscheidung durch Los getroffen.

Scheidet ein Elternvertreter einer Schulgruppe/-klasse während des Schuljahres aus, übernimmt derjenige mit den nächstmeisten Stimmen die Position des Elternvertreters.

Artikel 11: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das souveräne und höchste Organ des Vereins. Die ordentlichen Mitglieder werden in ihr durch die Elternvertreter repräsentiert. Stimmrecht in den Generalversammlungen haben ausschließlich die Elternvertreter.

Die Generalversammlung wird aus den Elternvertretern gebildet und gliedert sich in eine ordentliche, außerordentliche und satzungsändernde Generalversammlung.

  1. Die Generalversammlung wird aus den Elternvertretern gebildet und gliedert sich in eine ordentliche, außerordentliche und satzungsändernde Generalversammlung.
    Die ordentliche Generalversammlung tritt obligatorisch jedes Jahr im November zusammen. Auf der ordentlichen Generalversammlung werden vom Vorstand der Tätigkeitsbericht und der Finanzbericht des vergangenen Geschäftsjahres sowie der Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorgelegt. Die ordentliche Generalversammlung wählt jedes Jahr den Rechnungsprüfungsausschuss für das laufende Schuljahr. Sie genehmigt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan. Sie billigt den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der außerordentlichen oder satzungsändernden Generalversammlung, des Vorstands oder eines anderen Organs fallen.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand jederzeit einberufen, um Entscheidungen über schwerwiegende und dringliche Angelegenheiten zu treffen, sowie auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses, falls eine dringende Frage bezüglich der Verwaltung der Vereinsmittel auftritt. Sie wird ferner einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und 1/20 der Elternvertreter dies nach einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt, in welchem die Gründe für die Einberufung sowie die von den Mitgliedern geforderten Tagesordnungspunkte angegeben sein müssen. Die außerordentliche Generalversammlung wird innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab Einreichung

    des Antrags3 einberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, gilt das, was das Gesetz vorschreibt.

  3. Die satzungsändernde Generalversammlung wird ausschließlich vom Vorstand einberufen; ihre einzige Aufgabe ist die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung gemäß deren Bestimmungen und der geltenden Gesetzgebung.

Artikel 12: Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlungen werden nach schriftlicher Einladung des Vorstands einberufen, die den Elternvertretern mindestens

fünfzehn4 (15) Tage im Voraus bekannt gegeben und auf der Webseite der Deutschen Schule Athen oder des Vereins veröffentlicht wird. Die Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstands mit elektronischen Mitteln per Videokonferenz durchgeführt werden.

Die Einladungen des Vorstands zur Einberufung der Generalversammlungen umfassen: a) den Ort, b) die Zeit (Tag und Uhrzeit), c) die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge ihrer Behandlung und d) die Art der Durchführung, entweder mit physischer Präsenz der Elternvertreter oder mit elektronischen Mitteln per Videokonferenz.

Artikel 13: Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung (ordentlich oder außerordentlich) ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Elternvertreter an ihr teilnimmt.

Ist bei der ersten Einberufung der Generalversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so wird diese in acht (8) Tagen ohne neue Einladung an demselben Ort und zur selben Zeit, mit denselben Tagesordnungspunkten und derselben Durchführungsart wiederholt. In diesem Fall gilt sie mit den anwesenden Mitgliedern als beschlussfähig, außer wenn über die Abberufung des Vorstands, die Auflösung des Vereins oder eine Satzungsänderung beraten werden soll; in diesem Fall muss bei der ersten wiederholten Generalversammlung 1/4 der Elternvertreter und bei der zweiten wiederholten Generalversammlung 1/5 der Elternvertreter anwesend sein, andernfalls wird diese annulliert. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch die provisorische Versammlungsleitung und der provisorischen Schriftführung der Generalversammlung. Als provisorische Versammlungsleitung fungiert der Vorsitz des Vorstands, der nach eigenem Ermessen eine provisorische Schriftführung aus den Reihen der anwesenden Vorstandsmitglieder oder der übrigen Elternvertreter ernennt.

Artikel 14: Konstituierung der Generalversammlung

Sofern die Generalversammlung beschlussfähig ist, wählt sie die Versammlungsleitung [Redaktioneller Hinweis: eine (1) Person] und eine (1) Schriftführung und konstituiert sich als Gremium.

Für die Beratungen in der Generalversammlung gibt es ein spezielles Protokollbuch, in dem die stattfindenden Diskussionen und die gefassten Beschlüsse eingetragen werden. Dieses Buch unterzeichnen die Versammlungsleitung und die Schriftführung der Generalversammlung, ebenso wie der Vorsitz des Vorstands bei der Übernahme desselben.

Die Generalversammlung wählt den Rechnungsprüfungsausschuss, dessen Wahl im Protokoll der GV eingetragen wird.

Artikel 15: Beschlüsse der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Elternvertreter gefasst. Wenn es sich jedoch um die Abberufung des Vorstands, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins handelt, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der Anwesenden in einer nach Artikel 13 gesondert beschlussfähigen Generalversammlung erforderlich.

Artikel 16: Abstimmungen der Generalversammlung

Abstimmungen über allgemeine Fragen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Versammlung beantragt eine geheime Abstimmung. Speziell jedoch bei Angelegenheiten, die die Abberufung des Vorstands, Misstrauensvoten oder persönliche Belange betreffen, ist die Abstimmung zwingend geheim. Die geheime Abstimmung wird unter der Verantwortung der Versammlungsleitung durchgeführt.

Artikel 17: Vorstand

Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet, dessen Mitgliederzahl zwischen sieben (7) und elf (11) Mitgliedern liegt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Elternvertreter auf der Generalversammlung, wie nachstehend festgelegt, für eine dreijährige Amtszeit. Diese beginnt mit der Wahl des jeweiligen Mitglieds und verlängert sich automatisch bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Amtszeit jedes Mitglieds, darf jedoch vier Jahre nicht überschreiten.

Es wird empfohlen, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder aus Krippe und Kindergarten, Grundschule (Klassen 1 bis 4) sowie Mittel- und Oberstufe (Klassen 5 bis 12) dem Verhältnis der Klassenkapazitäten der Schule zum Zeitpunkt der Wahl entspricht.

Artikel 18

Der Vorstand konstituiert sich jährlich aus dem Vorsitz [Redaktioneller Hinweis: eine (1) Person], dem stellvertretenden Vorsitz [Redaktioneller Hinweis: eine (1) Person], dem Generalsekretariat [Redaktioneller Hinweis: eine (1) Person], der Kassenführung [Redaktioneller Hinweis: eine (1) Person] und seinen übrigen Mitgliedern. An den Sitzungen des Vorstands und den Generalversammlungen kann jede vom Vorstand eingeladene Person teilnehmen und die Vereinsorgane über die allgemeinen Bedürfnisse der Schule informieren.

Artikel 19

Die Mitglieder des vorherigen Vorstands, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, sowie die neu gewählten Mitglieder treten innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag der Abhaltung der Generalversammlung auf Einladung des scheidenden Vorstands zusammen, um aus ihrer Mitte getrennt und in geheimer Abstimmung den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, das Generalsekretariat und die Kassenführung zu wählen. Ferner übernehmen sie die Verwaltung vom vorherigen Vorstand, der bis dahin weiterhin seine Pflichten ausübt.

Das Archiv, die Kasse, die Protokollbücher und alle Aufzeichnungen und Dokumente des Vereins werden dem neuen Vorstand übergeben, worüber ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll erstellt wird, das vom Vorsitz unterzeichnet wird.

Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung [Redaktioneller Hinweis: ehrenamtliche Tätigkeit].

Artikel 20

Vorstandsmitglieder, die unentschuldigt5 bei vier (4) ordentlichen Sitzungen pro Jahr fehlen, werden vom Vorsitz schriftlich aufgefordert, ebenfalls schriftlich zu erklären, ob sie weiterhin Mitglieder bleiben möchten.

In den geführten Protokollen muss zwingend vermerkt werden, ob die Abwesenheit entschuldigt6 war oder nicht. Wenn sie nach der besagten Aufforderung weiterhin abwesend sind, gilt ihre Abwesenheit als stillschweigender Rücktritt.

Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit die Eigenschaft des Elternvertreters verliert, findet auf der nächsten Generalversammlung eine Neuwahl für dieses Vorstandsmitglied statt. Das Gleiche gilt in jedem Fall des Rücktritts, der Enthebung oder des Todes eines Vorstandsmitglieds.

Artikel 21: Einberufung des Vorstands

Der Vorstand tagt: a) Ordentlich mindestens vier (4) Mal innerhalb des Schuljahres nach schriftlicher Einladung des Vorsitzes, b) Außerordentlich, wann immer es erforderlich ist, sofern schwerwiegende Gründe vorliegen, nach – auch mündlicher – Einladung des Vorsitzes und c) nach schriftlichem Antrag von mindestens drei (3) Vorstandsmitgliedern, die auch die zu besprechenden Themen festlegen.

Die Sitzungen des Vorstands können entweder mit physischer Präsenz seiner Mitglieder oder durch elektronische Mittel per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt drei (3) Tage vor dem Sitzungstag und umfasst den Ort, die Zeit, die Art der Durchführung (entweder mit physischer Präsenz oder elektronisch) und die Tagesordnungspunkte. Im Falle einer außerordentlichen Sitzung ist die Einhaltung der Drei-Tages-Frist nicht erforderlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Mitglieder in der Mehrheit gegenüber den abwesenden sind. Einer der Anwesenden muss der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz7 sein.

Ist an dem bestimmten Tag keine Beschlussfähigkeit gegeben, tritt der Vorstand ohne neue Einladung an demselben Ort und zur selben Zeit mit denselben Tagesordnungspunkten innerhalb von acht (8) Tagen zusammen und tagt bei Anwesenheit von mindestens fünf (5) Mitgliedern.

Über die Sitzungen des Vorstands werden vom Generalsekretariat Protokolle geführt, die in das dafür vorgesehene Protokollbuch eingetragen und von den bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern genehmigt und unterschrieben werden. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder können durch den Austausch von Nachrichten per E‑Mail ersetzt werden. [Redaktioneller Hinweis: E‑Mail‑Umlauf]

Artikel 22: Beschlüsse des Vorstands

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Die Vorstandsmitglieder haften nicht für Beschlüsse, die in Sitzungen gefasst wurden, an denen sie nicht teilgenommen haben, oder falls sie anwesend waren, diesen widersprochen haben und die abweichende Meinung im Protokoll festgehalten wurde.

Die Erstellung und Unterzeichnung eines Protokolls durch alle Vorstandsmitglieder ist einem Beschluss des Vorstands gleichwertig, auch wenn vorher keine Sitzung stattgefunden hat. [Redaktioneller Hinweis: Umlaufbeschluss] Das so erstellte Protokoll wird gemäß dem vorliegenden

Artikel8 in das Protokollbuch eingetragen.

An den Vorstandssitzungen können nach Einladung des Vorstands auch Vertreter der Schule ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 23: Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand strebt im Rahmen dieser Satzung, des Gesetzes und der Beschlüsse der Generalversammlung mit allen rechtmäßigen Mitteln die Erfüllung der Vereinszwecke an.

Der Vorstand ist zuständig, über jede Angelegenheit zu entscheiden, die den Verein und die Verwaltung seines Vermögens betrifft; er kann jedoch nicht über Angelegenheiten entscheiden, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlungen der Mitglieder fallen. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied Handlungen vornimmt, die offensichtlich und nachweislich den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen, kann der Vorstand der für diesen Zweck einzuberufenden Generalversammlung empfehlen, dieses von seinen Pflichten zu entbinden oder es aus dem Verein auszuschließen. Der Vorstand führt das Mitgliederregister, erstellt und legt der Generalversammlung den Tätigkeitsbericht, den Finanzbericht des vergangenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor, genehmigt jede Ausgabe und stellt, falls erforderlich, Hilfspersonal gegen Vergütung ein.

Artikel 24: Vorsitzender des Vorstands

Der Vorsitz des Vorstands vertritt den Verein in seinen gerichtlichen und außergerichtlichen Beziehungen, vollstreckt die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands, beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie, unterzeichnet zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitz oder dem Generalsekretariat jedes Dokument des Vereins, stellt Kopien der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands aus, unterzeichnet und beglaubigt diese, beaufsichtigt die Verwaltung des Vermögens, zeichnet Zahlungsanweisungen zusammen mit der Kassenführung für Ausgaben und Zahlungen ab und legt der ordentlichen Generalversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstands vor. Der Vorsitz bekleidet die Position des Vertreters des Vereins beim Dachverband/Spitzenverband.

Darüber hinaus ergreift der Vorsitz jede notwendige Maßnahme zur Sicherung der Interessen des Vereins, sofern Gefahr im Verzug besteht, auch ohne Beschluss des Vorstands; er muss diese Handlung jedoch der unmittelbar folgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorlegen.

Artikel 25: Stellvertretender Vorsitz

Der stellvertretende Vorsitz vertritt den Vorsitz, wenn dieser abwesend oder verhindert ist, sowie im Falle seines Rücktritts oder seiner Enthebung, in allen seinen Pflichten und Zuständigkeiten, einschließlich jener des Vertreters beim Dachverband/Spitzenverband. Der stellvertretende Vorsitz ist befugt, zusammen mit dem Vorsitz Dokumente und zusammen mit der Kassenführung Zahlungsanweisungen für Ausgaben und Zahlungen zu unterzeichnen. Der Vorstand kann durch Beschluss dem stellvertretenden Vorsitz weitere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen.

Artikel 26: Generalsekretariat

Das Generalsekretariat führt eigenverantwortlich die Protokolle der Vorstandssitzungen und verzeichnet exakt die darin gefassten Beschlüsse, bewahrt das Archiv und das Siegel des Vereins auf, führt das Mitgliederregister und ist befugt, zusammen mit dem Vorsitz Dokumente zu unterzeichnen. Es führt das Protokoll der ein- und ausgehenden Dokumente [Redaktioneller Hinweis: Eingangs- und Ausgangsbuch]. Der Vorstand kann durch Beschluss dem Generalsekretariat weitere Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen.

Artikel 27: Schatzmeister

Die Kassenführung verwaltet die Finanzen des Vereins, führt die Rechnungsbücher, stellt Durchschläge und Belege aus, überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge und tätigt Zahlungen und/oder Banküberweisungen. Er führt Einnahmen und Ausgaben jeglicher Art aus und unterzeichnet die von ihm ausgestellten Quittungen.

Er erstellt und legt dem Vorstand eine detaillierte Aufstellung der Kassenbewegungen vor und unterbreitet am Ende jedes Jahres der Generalversammlung den Bericht über die Finanzverwaltung. Er darf einen Bargeldbetrag von bis zu eintausendfünfhundert (1.500,00) Euro zur Deckung laufender Bedürfnisse des Vereins in Händen halten. [Redaktioneller Hinweis: Handkasse]. Jeder darüber hinausgehende Geldbetrag wird bei einer beliebigen Bank, über die der Vorstand entscheidet, auf den Namen des Vereins oder auf den Namen des Vorsitzes und der Kassenführung des Vorstands eingezahlt. Die Verwaltung des Bankkontos, die Abhebung jeglicher Beträge und die Durchführung von Transaktionen werden per Beschluss des Vorstands an die Kassenführung, den Vorsitz und/oder den stellvertretenden Vorsitz delegiert, sei es einzeln oder gemeinschaftlich, wobei deren spezifische Befugnisse und Vollmachten festgelegt werden.

Artikel 28: Finanzbericht

Während der jährlichen ordentlichen Generalversammlung des Vereins legt die Kassenführung über den Vorsitz des Vorstands den Finanzbericht des vergangenen Geschäftsjahres sowie den Haushaltsplan des kommenden vor und stellt die gesamte finanzielle Situation des Vereins dar. Danach erstattet der Rechnungsprüfungsausschuss seinen Bericht über die Finanzverwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Artikel 29: Vertreter des Vereins beim Dachverband

Der Vertreter des Vereins beim Dachverband/Spitzenverband muss bei jedem dort erörterten Thema gemäß den Weisungen des Vorstands handeln. Ebenso übermittelt er die Standpunkte des Vereins an den Dachverband/Spitzenverband und informiert den Vorstand ausführlich über jedes im Vorstand des Dachverbands/Spitzenverbands erörterte Thema sowie über die von diesem gefassten Beschlüsse.

Artikel 30: Rechnungsprüfungsausschuss

Die Kontrolle und Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstands obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss, der aus zwei (2) Mitgliedern und einem (1) stellvertretenden Mitglied besteht, die jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt werden.

Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses ist die kontinuierliche Kontrolle und Aufsicht über die Finanzverwaltung und die Vermögenslage des Vereins sowie die Prüfung der finanziellen Transaktionen des Vorstands und der Kassenführung. Insbesondere prüft der Rechnungsprüfungsausschuss, ob die finanziellen Handlungen des Vorstands im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung stehen. Dem Rechnungsprüfungsausschuss werden für die entsprechende Prüfung die Verwaltungsbücher und die Protokolle der Vorstandssitzungen, die Ausgaben betreffen, sowie jedes für die Prüfung nützliche Element jederzeit auf Verlangen zur Verfügung gestellt, jedenfalls aber mindestens zwanzig (20) Tage vor dem Tag der Generalversammlung, auf der er seinen entsprechenden Bericht vorlegt. Stimmt eines seiner Mitglieder nicht zu, so verfasst und reicht es einen separaten Bericht ein, und die Generalversammlung entscheidet [Redaktioneller Hinweis: abweichendes Votum].

Artikel 31: Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

Für die Änderung der vorliegenden Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die besondere Beschlussfähigkeit der Elternvertreter gemäß Artikel 13 sowie eine Mehrheit von 2/3 der Elternvertreter in der Generalversammlung erforderlich.

Der Verein wird durch Beschluss der satzungsändernden Generalversammlung aus folgenden Gründen aufgelöst:

  1. wenn die Zahl seiner Mitglieder auf unter zwanzig (20) sinkt,
  2. wenn die Erfüllung seines Zwecks aus irgendeinem Grund unmöglich wird,
  3. wenn die Generalversammlung entscheidet, dass seine Auflösung geboten ist.

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation seines Vermögens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. [Redaktioneller Hinweis: Abwicklung]

Nach Abschluss der Liquidation fällt das etwaig verbleibende Vermögen an die Deutsche Schule Athen, der auch das Vereinsarchiv übergeben wird.

Artikel 32: Vereinsstempel

Das Siegel des Vereins trägt seinen Namen oder seine Kurzbezeichnung.

Alle Dokumente und Protokolle des Vereins sind gültig, sofern sie sein Siegel tragen.

Artikel 33

Alles, was in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen ist, wird durch das aktuell geltende Vereinsgesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. [Redaktioneller Hinweis: griech. „Αστικός Κώδικας“ (Astikos Kodikas)]
Über jede Angelegenheit, deren Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, entscheidet die Generalversammlung der Mitglieder als souveränes Organ.

Artikel 34

Die vorliegende Satzung, bestehend aus vierunddreißig (34) Artikeln, wurde, nachdem sie Artikel für Artikel und in ihrer Gesamtheit verlesen worden war, in der hier geänderten und bestätigten Form auf der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung der Vereinsmitglieder beschlossen und tritt mit ihrer Veröffentlichung in dem beim Landgericht Athen geführten Vereinsregister in Kraft.

Diese Fassung stellt eine Kodifizierung der Satzung unter der Bezeichnung „ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΩΝ ΚΑΙ ΚΗΔΕΜΟΝΩΝ ΜΑΘΗΤΩΝ ΚΑΙ ΜΑΘΗΤΡΙΩΝ ΤΗΣ ΓΕΡΜΑΝΙΚΗΣ ΣΧΟΛΗΣ ΑΘΗΝΩΝ“ und der Kurzbezeichnung „ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΩΝ ΓΕΡΜΑΝΙΚΗΣ ΣΧΟΛΗΣ ΑΘΗΝΩΝ“ dar, wie sie nach dem Beschluss der ordentlichen Generalversammlung der Mitglieder vom 16.11.2022 gilt.

— ENDE SATZUNGSTEXT —

Redaktionelle Fußnoten / Korrekturvorschläge (nicht verbindlich)

außerhalb des Satzungstextes

  1. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 10:
    Der Originaltext lautet: «…αυτομάτως.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…αυτόματα.» (Modernisierung der Ausdrucksweise) ↩︎
  2. Korrektur eines Grammatikfehlers in Artikel 10:
    Der Originaltext lautet: «…προκύπτει.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…προκύψει.» (Korrektur von Modus/Tempus) ↩︎
  3. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 11:
    Der Originaltext lautet: «…της αιτήσεως.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…της αίτησης.» (Modernisierung der Endung) ↩︎
  4. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 12:
    Der Originaltext lautet: «…δεκα πέντε.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…δέκαπέντε.» (Korrektur der Zusammenschreibung) ↩︎
  5. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 20:
    Der Originaltext lautet: «…αδικαιολογήτως.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…αδικαιολόγητα.» (Modernisierung der Ausdrucksweise) ↩︎
  6. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 20:
    Der Originaltext lautet: «…δικαιολογουμένου.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…δικαιολογημένου.» (Korrektur der Rechtschreibung) ↩︎
  7. Korrektur eines Tippfehlers in Artikel 21:
    Der Originaltext lautet: «…πρέπει να είναι ο Πρόεδρος ή ο Αντιπροέδρους.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…πρέπει να είναι ο Πρόεδρος ή ο Αντιπρόεδρος.» (Tippfehler) ↩︎
  8. Präzisierung in Artikel 22:
    Der Originaltext lautet: «…σύμφωνα με το άρθρο του παρόντος.»
    Die korrekte Formulierung lautet: «…σύμφωνα με το άρθρο 21 του παρόντος.» (Hier wurde die fehlende Artikelnummer zur Klarstellung ergänzt). ↩︎